Satzung der Gesellschaft für Theatergeschichte e.V.

§1
Die Gesellschaft für Theatergeschichte e. V. hat ihren Sitz in Berlin. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung theaterwissenschaftlicher Forschung, in der Hauptsache durch Veröffentlichungen, durch Vorträge bei Zusammenkünften der Mitglieder und durch Sammlung theatergeschichtlichen Materials. Die Veröffentlichungen werden unentgeltlich an die Mitglieder verteilt.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" AO. Sie ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§3
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt nach Einführung durch ein Mitglied der Gesellschaft und Anmeldung beim Vorstand durch Beschluß des erweiterten Vorstandes; die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft gilt für das Kalenderjahr und läuft stillschweigend weiter, wenn eine Kündigung nicht mindestens drei Monate vor Schluß des Kalenderjahres beim Vorstand erfolgt ist. Personen, die sich um die Gesellschaft oder auf theatergeschichtlichem Gebiet verdient gemacht haben, können auf einstimmigen Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte des Mitglieds ohne dessen Pflichten.


§4
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. der Erste Vorsitzende
2. der erweiterte Vorstand
3. die Hauptversammlung
Vorstand gemäß §26 BGB ist der Erste Vorsitzende und der Erste Schriftführer. Vertreten wird der Verein durch den Ersten Vorsitzenden und den Ersten Schriftführer. Jeder von ihnen vertritt die Gesellschaft allein gerichtlich und außergerichtlich. Intern gilt die Anweisung, daß der Erste Schriftführer Vertretungsakte nur im Falle der Verhinderung des Ersten Vorsitzenden vornehmen soll. Im Innenverhältnis wird der Verein vom erweiterten Vorstand geleitet. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Ersten Schriftführer, dem Zweiten Schriftführer sowie dem Ersten und dem Zweiten Schatzmeister.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft muß auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke der Gesellschaft gerichtet sein und den Bestimmungen der Satzungen entsprechen. Das Vermögen und etwaige Gewinne der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für wissenschaftliche Arbeiten oder sonstige Leistungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Vergütungen oder geldwerte Vorteile aus Mitteln der Gesellschaft. Ausgenommen sind davon im Interesse der wissenschaftlichen Arbeit der Gesellschaft die Veröffentlichungen der Gesellschaft, die jedem Mitglied unentgeltlich zustehen.


§5
Der Erste Vorsitzende und der übrige Vorstand wird von der Hauptversammlung der Mitglieder auf drei Jahre gewählt. Die Wahl ist offen. Eine geheime Wahl bedarf des Antrages von einem Drittel der anwesenden Mitglieder oder der Anordnung des Ersten Vorsitzenden.


§6
Der Erste Vorsitzende ist ermächtigt, Mitglieder mit Vorstandsgeschäften zu betrauen.


§7
Die Auswahl und Betreuung der wissenschaftlichen Publikationen der Gesellschaft einschließlich ihrer Herstellung sowie die Zusammenstellung des wissenschaftlichen Vortragsprogramms ist im Innenverhältnis Aufgabe des wissenschaftlichen Ausschusses, der dem Vorsitzenden die entsprechenden Anträge stellt. Der Ausschuß setzt sich aus zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes sowie aus weiteren zwei Mitgliedern der Gesellschaft zusammen. Er wird für jeweils ein Geschäftsjahr vom erweiterten Vorstand berufen, der dabei auch vorschlägt, welches Ausschußmitglied die Geschäftsführung übernehmen soll.


§8
Die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder soll innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres stattfinden. Ort und Zeit bestimmt der Erste Vorsitzende. Zu allen Hauptversammlungen lädt der Erste Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Erste Schriftführer schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstage an die Mitglieder zu versenden. Über die Mitglieder-Hauptversammlung und die Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll zu führen, das der Erste Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Erste Schriftführer unterzeichnet.


§9
Die Hauptversammlung nimmt unter anderem den Jahresbericht und den Haushaltsplan entgegen und muß auf Antrag der Rechnungsprüfer über die Entlastung des erweiterten Vorstandes beschließen. Sie wählt ferner zwei Rechnungsprüfer für das nächste Vereinsjahr.


§10
Die Hauptversammlung setzt auf Vorschlag der Schatzmeister den Mitgliedsbeitrag für das kommende Geschäftsjahr fest. Der Beitrag ist bis zum 15. März jeden Jahres auf eines der Konten der Gesellschaft zu überweisen. Wer trotz Aufforderung zwei Jahre lang den Beitrag nicht zahlt, kann vom erweiterten Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod oder Ausschließung. Über die Ausschließung entscheidet der erweiterte Vorstand. Dieser Entscheid ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung kann das Mitglied bei der nächsten Hauptversammlung Berufung einlegen.


§11
Alle Vorschläge und Anträge müssen dem Ersten Vorsitzenden unterbreitet werden, der nach Anhörung des erweiterten Vorstandes, gegebenenfalls des wissenschaftlichen Ausschusses, entscheidet. Anträge auf Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen Hauptversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden. Wird von mindestens 25 Mitgliedern ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, so muß der Erste Vorsitzende zu diesem Zwecke eine außerordentliche Mitgliederversammlung an den Sitz der Gesellschaft einberufen. Die Auflösung erfolgt nur unter Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für theaterhistorische Forschung. Die Zuwendung des Vereinsvermögens an andere als steuerbegünstigte Einrichtungen ist ausgeschlossen. Der Beschluß über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens darf erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt dazu seine Einwilligung erklärt hat.

 

Ein PDF der Satzung finden Sie hier.